Anpassungsgeld Kohlentagebau, Kohlekraftwerke (2024)

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Wer kann einen Antrag auf APG stellen? Kommt es darauf an, in welcher Abteilung des Unternehmens ich beschäftigt bin? Kann ich auch einen Antrag stellen, wenn ich aus einem anderen Betriebsteil eines betroffenen Unternehmens komme? Unter welchen Voraussetzungen bin ich antragsberechtigt? Wie verhält es sich mit meinem möglichen Anspruch auf APG, wenn ich zum Stichtag 30.09.2019 in einem nach den Richtlinien zum APG anerkannten Unternehmen beschäftigt war, aber danach das Unternehmen gewechselt habe? Wann kann ich den Antrag stellen? Wie und wo kann ich den Antrag stellen? Kann/Muss ich neben einem Antrag auf APG auch Arbeitslosengeld I beantragen oder auch zunächst Arbeitslosengeld I beziehen und später in das APG wechseln? Für welchen Zeitraum kann ich APG beziehen und was passiert im Anschluss hieran? Bin ich während des APG-Bezuges gesetzlich krankenversichert? Wie wird das APG berechnet und welche Höhe wird es voraussichtlich haben? Wird beim APG im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich berücksichtigt? Wenn ja, kann ich dessen Aussetzung beantragen? Welche Leistungen werden noch vom APG erfasst? Wie berechnet sich der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen? Wann und wie erfolgt die Auszahlung des APG? Wer führt die Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ab? Kann ich neben dem APG einer anderen Beschäftigung nachgehen? Werden ein betrieblicher Zuschuss zur Aufstockung des APG oder Tantiemen-Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers angerechnet?

Wer kann einen Antrag auf APG stellen?

Einen Antrag auf Anpassungsgeld können Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen stellen, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, welches Braunkohle abbaut oder durch den Einsatz von Braunkohle oder Steinkohle elektrische Energie erzeugt. Das Unternehmen muss infolge des Kohleausstiegsgesetzes stillgelegt werden oder zumindest seine Tätigkeit am Markt reduzieren.

Des Weiteren können auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen antragsberechtigt sein, die in einem Tochter- oder Partnerunternehmen der in Absatz 1 genannten Unternehmen beschäftigt sind, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Kommt es darauf an, in welcher Abteilung des Unternehmens ich beschäftigt bin?

Nein, es sind sowohl jene antragsberechtigt, die unmittelbar im Braunkohletagebau oder im Kraftwerk beschäftigt sind als auch jene, die im Bereich der Veredlung oder Querschnittsbereichen wie der Verwaltung, Werkstätten, dem Servicebereich, der Logistik oder der vorgelagerten Wirtschaftskette als Zulieferer beschäftigt sind.

Kann ich auch einen Antrag stellen, wenn ich aus einem anderen Betriebsteil eines betroffenen Unternehmens komme?

Ja, man kann möglicherweise im Wege des sogenannten Stellvertreterprinzips berücksichtigt werden. Hiernach können auch aus anderen Betriebseinheiten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ersatzweise berücksichtigt werden, solange nicht die Anzahl der Arbeitsplätze überschritten wird, die in der betroffenen Betriebseinheit wegfallen würden.

Unter welchen Voraussetzungen bin ich antragsberechtigt?

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss

  • am Stichtag 30.09.2019 im Unternehmen beschäftigt gewesen sein
  • vor dem 01.01.2044 aus betrieblichen Gründen infolge des Kohleausstiegsgesetzes entlassen werden
  • zum Entlassungszeitpunkt mindestens 58 Jahre alt sein und in den letzten zwei Jahren vor seiner Entlassung ununterbrochen in einem nach den Richtlinien berechtigten Unternehmen beschäftigt gewesen sein
  • in längstens fünf Jahren ab der Entlassung die Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllen

Wie verhält es sich mit meinem möglichen Anspruch auf APG, wenn ich zum Stichtag 30.09.2019 in einem nach den Richtlinien zum APG anerkannten Unternehmen beschäftigt war, aber danach das Unternehmen gewechselt habe?

Der mögliche APG-Anspruch kann durchaus weiterhin bestehen bleiben, sofern unter anderem die persönlichen Voraussetzungen für die Antragstellung nach Ziffer 3.1.1., 3.1.5 der APG-Richtlinien erfüllt sind. Erfolgt der Unternehmenswechsel innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entlassung, dann muss sich der Unternehmenswechsel als nahtloser Übergang von einem Unternehmen in das andere Unternehmen darstellen, d.h. es darf keine zeitliche Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen liegen. Liegt der Unternehmenswechsel länger als zwei Jahre vor der Entlassung zurück und ist der/ die Betroffene die zwei der Entlassung vorangegangen Jahre ununterbrochen in ein und demselben Unternehmen beschäftigt gewesen, ist eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Beschäftigung zwischen dem Unternehmenswechsel unschädlich. Darüber hinaus muss auch das Unternehmen, in welches gewechselt wurde, zu den Unternehmen gehören, die nach den Richtlinien zum APG anerkannt sind und dieses Unternehmen muss zu einem späteren Zeitpunkt die anlassbezogene Kündigung wegen einer Stilllegungsmaßnahme nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz aussprechen.

Wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag kann bereits 24 Monate vor der Stilllegung und sollte innerhalb eines Monats nach der Entlassung erfolgen. Vor der Antragstellung muss das Unternehmen, welches den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin in das APG entlassen will, die Belegschaftsplanung eingereicht haben und eine positiv beantwortete Voranfrage für den betroffenen Arbeitnehmer/ die betroffene Arbeitnehmerin vorliegen.

Wie und wo kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag ist an die Außenstelle des BAFA in Weißwasser zu richten. Der Antrag kann schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege über das APG-Portal eingereicht werden.

Kann/Muss ich neben einem Antrag auf APG auch Arbeitslosengeld I beantragen oder auch zunächst Arbeitslosengeld I beziehen und später in das APG wechseln?

Nein, ein Antrag auf Arbeitslosengeld I darf nicht gestellt werden. Ein gleichzeitiger Bezug von APG und Arbeitslosengeld I ist ausgeschlossen.

Für welchen Zeitraum kann ich APG beziehen und was passiert im Anschluss hieran?

APG wird längstens für 5 Jahre gewährt. Es soll Ihnen den früheren Eintritt in den Ruhestand, bereits im Alter von derzeit 63 Jahren, ermöglichen. Deshalb müssen Sie auch anschließend einen Rentenantrag stellen.

Bin ich während des APG-Bezuges gesetzlich krankenversichert?

Ja, aber sie müssen sich bei Ihrer Krankenkasse freiwillig versichern. Dies ist nicht erforderlich, falls bei Ihnen eine anderweitige gesetzliche Pflichtversicherung gegeben ist oder Sie privat krankenversichert sind. Am Ende unserer Internetseite finden Sie bei den Formularen einen Mustervordruck für eine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse, die diese dann für Sie ausfüllen sollte.

Wie wird das APG berechnet und welche Höhe wird es voraussichtlich haben?

Das APG wird wie die Altersrente anhand Ihrer erworbenen Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt Ihrer Entlassung berechnet. Das APG wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich angepasst. Die voraussichtliche Höhe bekommen Sie mit der beantworteten Voranfrage mitgeteilt, die Ihnen Ihr Arbeitgeber aushändigen muss, um den Antrag stellen zu können. Aus der beantworteten Voranfrage können Sie auch entnehmen, ab welchem Zeitpunkt Ihr Anspruch auf APG voraussichtlich besteht.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir im BAFA generell im Vorfeld keine Auskünfte zu rentenrechtlichen Fragestellungen wie der Erfüllung von Wartezeiten, der Höhe des voraussichtlichen APG oder der späteren möglichen Rente machen können. Wir können lediglich pauschale Aussagen treffen, da der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) die Prüfung der rentenrechtlichen Voraussetzungen zum APG und der späteren Rente obliegt und das BAFA erst nach der Antragstellung nähere Informationen von der KBS zur Berechnung des APG erhält.

Wird beim APG im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich berücksichtigt? Wenn ja, kann ich dessen Aussetzung beantragen?

Grundsätzlich wird ein durchgeführter Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung bei der Berechnung des APG berücksichtigt. Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Aussetzung des Versorgungsausgleiches zu beantragen. Die 3 Gründe aufgrund derer die Aussetzung des Versorgungsausgleiches in Betracht kommt, sind in unserem Zusatzformular „Versorgungsausgleich“ genannt, z.B. das Versterben der geschiedenen Ehepartnerin/ des geschiedenen Ehepartners oder die Gewährung nachehelichen Unterhaltes. Sollte einer der Gründe vorliegen dann füllen Sie bitte das Zusatzformular aus und reichen es bei uns ein.

Welche Leistungen werden noch vom APG erfasst?

Neben dem APG gewähren wir Ihnen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Mehr dazu unter der Frage „Wie berechnet sich der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen?“.

Zusätzlich zahlen wir Ausgleichsbeträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung, damit Sie für den APG-Bezugszeitraum eine Anrechnungszeit für die spätere Rente erhalten. Darüber hinaus gleichen wir zum Ende des APG-Bezuges sonst entstehende Rentenabschläge aus, so dass Ihnen bei der späteren Rente aus dem vorzeitigen Renteneintritt kein finanzieller Nachteil entsteht.

Wie berechnet sich der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen?

Wir gewähren Ihnen den Zuschuss zu Ihren Krankenkassenbeiträgen gemäß Punkt 4.2.1 der APG-Richtlinien in einer Höhe von bis zu 50 %, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser ist bereits im APG- Antragsformular enthalten.

Den Zuschuss gewähren wir unabhängig davon, ob Sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Sofern eine anderweitige Pflichtversicherung besteht, können wir Ihnen keinen Zuschuss gewähren.

Bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigen wir ausschließlich die Krankenversicherungsbeiträge, die auf den gewährten Bruttozahlbetrag des Anpassungsgeldes abzüglich eines etwaigen anzurechnenden Hinzuverdienst entfallen. Das bedeutet, dass dabei alle zusätzlichen Einkünfte wie ein betrieblicher Zuschuss sowie aus Vermietung, Verpachtung, Zinseinnahmen, etc. nicht berücksichtigt werden. Daraus resultierende zusätzliche Beiträge sind von Ihnen selbstständig zu entrichten.

Auch müssen Sie selbst die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig an Ihre Krankenkasse entrichten.

Wann und wie erfolgt die Auszahlung des APG?

APG wird monatlich nachträglich ab dem Tag nach Ihrer Entlassung gezahlt. Ist APG nur für Teile eines Monats zu zahlen, so berechnen wir das APG anteilig für den Monat. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto, welches Sie uns im Antrag benennen.

Wer führt die Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ab?

Die Beiträge müssen Sie leider selbst tragen und abführen. Allerdings gewähren wir Ihnen, wie zuvor erläutert, einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

Kann ich neben dem APG einer anderen Beschäftigung nachgehen?

Ja. Sofern Sie nicht in einem knappschaftlichen Unternehmen oder einem Unternehmen beschäftigt werden, welches von den Richtlinien zur Gewährung von APG erfasst wird, steht einer anderen Beschäftigung / einem Nebenverdienst nichts entgegen. Bitte beachten Sie, dass möglicherweise auch Miet- oder Pachteinnahmen als Nebeneinkunft angerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Sie nach Art und Umfang ein gewerbliches Ausmaß annehmen und zu einer auf Dauer angelegten regelmäßigen Einnahmequelle führen, z.B. bei der Vermietung als Fremdenzimmer. Aus dem vorgenannten Grund gelten auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Nebeneinkünfte und werden als Hinzuverdienst angerechnet.

Allerdings wird Ihr Hinzuverdienst zu 30 % auf das APG angerechnet und Sie sind verpflichtet, uns über den Hinzuverdienst zu informieren. Wir berechnen dann das APG unter der Anrechnung des Hinzuverdienstes neu und prüfen auch, ob Ihnen noch ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu gewähren ist oder dieser aufgrund der anderweitigen Pflichtversicherung im Rahmen Ihrer Hinzuverdiensttätigkeit entfällt.

Werden ein betrieblicher Zuschuss zur Aufstockung des APG oder Tantiemen-Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers angerechnet?

Nein, ein betrieblicher Zuschuss oder Tantiemen-Zahlungen sind in den Richtlinien zum APG (vgl. Ziffern 4.1.2. und 5) nicht als Anrechnungsbetrag aufgeführt und bleiben deshalb bei der Berechnung des APG außer Betracht.

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